Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Verein ehemaliger Reismänner e.V.“. Der Sitz des Vereins ist Paderborn.
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung der Schülerinnen, Schüler und Ehemaligen des Reismann-Gymnasiums in Paderborn, einschließlich der Studierenden an ihren Studienorten, sowie durch die Pflege der Freundschaft und die Aufrechterhaltung der Kontakte Ehemaliger untereinander und zur Schule.
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
- Vereinsmitglieder können natürliche Personen werden, die am Reismann-Gymnasium in Paderborn die Reifeprüfung abgelegt haben oder wenigstens drei Jahre das Reismann-Gymnasium besucht haben, sowie (ehemalige) Lehrkräfte der Schule.
- Darüber hinaus können juristische und natürliche Personen fördernde Mitglieder werden.
Stimmberechtigt und wählbar sind nur Mitglieder im Sinne der Ziffer 1. Die sonstigen Mitglieder haben das Recht, an Versammlungen beratend teilzunehmen.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
Verdiente Mitglieder können durch Beschluss des Vorstandes ausgezeichnet werden.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 9 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit wird in der Beitragsordnung geregelt.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
- die Wahl und Abwahl des Vorstands,
- Entlastung des Vorstands,
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
- Wahl der Kassenprüfern/innen,
- Festsetzung der Beitragsordnung,
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
- Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
- sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im erstem Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte, dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Einladung kann auch elektronisch erfolgen (E-Mail), wenn das Mitglied seine elektronische Anschrift (E-Mail-Adresse) auf einem Vereinsformular (Aufnahmeantrag, Teilnehmerlisten des Vereins, Änderungsmitteilungen usw.) dem Verein mitgeteilt hat. Die elektronische Einladung ersetzt dann die postalische.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits vor der Versammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- dem/der Vorsitzenden
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/der Geschäftsführer/in
- dem/der Kassenwart/in
- dem/der Schriftführer/in
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Kassierer/in und dem/der Geschäftsführer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 13 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt im jährlich wechselnden Rhythmus für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/innen.
Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.
Wiederwahl ist zulässig.
§ 14 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein der Freunde und Förderer des Reismann-Gymnasiums e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, Zwecke zu verwenden hat.
Satzung vom 8. Januar 1988, zuletzt geändert am 1. März 2024
Beitragsordnung
Beitragsordnung des Vereins ehemaliger Reismänner e.V.
§ 1 Grundsatz
Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden. Als Anhang zur Satzung kann sie mit einfacher Mehrheit geändert und beschlossen werden.
§ 2 Beschlüsse
- Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Beitrages. Der Vorstand des Vereins hat ein Vorschlagsrecht.
- Die festgesetzten Beiträge werden grundsätzlich zum Ende des ersten Quartals eingezogen.
§ 3 Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag beträgt 20 Euro pro Kalenderjahr. Für Studierende, Auszubildende und Freiwilligendienstleistende beträgt der Mindestbeitrag 10 Euro. Ab der Vollendung des 30. Lebensjahres muss für den ermäßigten Beitrag ein Nachweis vorgelegt werden.
Beschlussfassung: Paderborn, 01. März 2024
