§ 1 – Name und SitzName des Vereins lautet „Verein ehemaliger Reismänner e.V.„. Der Sitz des Vereins ist Paderborn. |
§ 2 – ZweckZweck des Vereins ist die Förderung der Schüler und ehemaligen Schüler des Reismann-Gymnasiums in Paderborn, einschließlich der Studenten an ihren Studienorten, sowie die Pflege der Freundschaft und die Aufrechterhaltung der Kontakte ehemaliger Schüler untereinander und zur Schule. |
§ 3 – GemeinnützigkeitDer Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ersatz für geleistete Aufwendungen für Zwecke des Vereins kann geleistet werden, wenn über Notwendigkeit und Umfang der Vorstand Genehmigung erteilt hat. |
§ 4 – GeschäftsjahrDas Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr. |
§ 5 – Mitgliedschaft
Verdiente Mitglieder können durch Beschluss des Vorstandes ausgezeichnet werden. Voraussetzung der Mitgliedschaft ist, dass Gewähr dafür geboten wird, dass die Zwecke des Vereins unterstützt werden. Die Mitgliedschaft beinhaltet das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Stimmberechtigt und wählbar sind nur Mitglieder im Sinne der Ziffer 1. Die sonstigen Mitglieder haben das Recht, an Versammlungen beratend teilzunehmen. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand, der seine Entscheidung ebenso schriftlich dem Antragsteller mitteilt. Eine Ablehnung des Antrages muss nicht begründet werden. |
§ 6 – Beendigung der MitgliedschaftDie Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Bei Austritt endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres. Ein Mitglied, das durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt, kann nach Anhörung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Die Entscheidung über den Ausschluss ist auf Wunsch des Betroffenen schriftlich zu begründen. Der Betroffene hat ein Einspruchsrecht, über das die Mitgliederversammlung zu entscheiden hat. |
§ 7 – BeitragspflichtDie Mitglieder sind verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung bestimmten Beitrag zu entrichten. Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht trotz Erinnerung nicht nachkommen, können ausgeschlossen werden. |
§ 8 – Organe des VereinsDie Organe des Vereins sind:
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§ 9 – Die MitgliederversammlungDie Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich bis zum Ende des dritten Quartals durch den Vorstand einberufen. Zu ihr sind alle Mitglieder, unter Angabe der Tagesordnung, schriftlich einzuladen. Die Einladung geht allen Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zu. Die Einladung kann auch elektronisch erfolgen (E-Mail), wenn das Mitglied seine elektronische Anschrift (E-Mail-Adresse) auf einem Vereinsformular (Aufnahmeantrag, Teilnehmerlisten des Vereins, Änderungsmitteilungen usw.) dem Verein mitgeteilt hat. Die elektronische Einladung ersetzt dann die postalische. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte, vom Mitglied schriftlich bekannt gegebene Adresse (Postanschrift, E-Mail) gerichtet ist. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss von dem Vorsitzenden einberufen werden, wenn mindestens 1/5 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt. Darüber hinaus kann der Vorstand bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen. Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel, die Auflösung des Vereins der von drei Viertel der anwesenden Mitglieder. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen. Dieses Protokoll ist von dem Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben. |
§ 10 – Der Vorstand und die KassenprüferDer Vorstand besteht aus:
Die Kassenführung des Vorstands wird durch zwei Kassenprüfer f) und g) gemeinsam geprüft. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter immer der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. Die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren. Die Vorstandsmitglieder zu a), c) und e) sowie der Kassenprüfer zu g) werden in den Jahren mit jeweils gerader Endzahl, die der Vorstandsmitglieder zu b) und d) und der Kassenprüfer zu f) in den Jahren mit ungerader Endzahl bestellt, beginnend mit der Mitgliederversammlung des Jahres 1988. Der Vorstand tritt jeweils nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, zu einer Sitzung zusammen, zu der vom Vorsitzenden mündlich oder schriftlich einzuladen ist. Der Gründungsvorstand bestand aus:
des weiteren den Kassenprüfern:
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§ 11 – BeschlüsseDie Beschlüsse sowohl der Mitgliederversammlung als auch des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen gelten als Ablehnung. |
§ 12 – BeiratFür besondere Aufgaben und Tätigkeitsbereiche ist durch den Vorstand ein jeweils zu bestimmender Beirat und dessen Mitglieder zu berufen. Die Mitglieder des Beirates nehmen an Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil. Sie haben ein eigenes Antrags- und Vorschlagsrecht. |
§ 13 – Auflösung des VereinsIm Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke soll das Vereinsvermögen an den Verein der Freunde und Förderer des Reismann-Gymnasiums e.V. überwiesen werden, mit der Verpflichtung, es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden. |
Satzung vom 8. Januar 1988, zuletzt geändert am 5. Juni 2019 |